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Samstag, 19 Mai 2012

"Der Bundesfreiwilligendienst ist der Nährboden für eine neue Kultur der Freiwilligkeit in Deutschland."

Dr. Kristina Schröder
 

Die Aussetzung der Wehrpflicht zum 30.06.2011 bietet Mädchen und Jungen, Frauen und Männern sowie Seniorinnen und Senioren die Chance zu einem freiwilligen Einsatz und vermittelt soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen. Ziel ist es, möglichst vielen Menschen einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermöglichen, deswegen stehen die Wünsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Daher gibt es bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben, um individuelle passgenaue Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt: „Eine Tätigkeit ist potentiell in allen erdenklichen sozialen Bereichen möglich.“ Der BFD ist in den meisten Punkten an den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten (FSJ und FÖJ) orientiert. Dort, wo die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die für die Finanzierungskompetenz zentrale Bundesverwaltung eine Abweichung erfordert, richtet sich der BFD dann in der Regel am bisherigen Zivildienst aus.
Bei Fragen steht das Bundesamt in Köln (www.zivildienst.de) gerne zur Verfügung.


Bundesfreiwilligendienst

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Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.


Ältere

Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil.


ALG II

ALG II – Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende – sog. Arbeitslosengeld II – dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ / FÖJ) gilt vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme. Dieser Betrag wird somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beträge zu privaten Versicherungen sowie ggf. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen.
Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundefreiwilligendienst wie bei Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.


Anlaufstellen

Die Homepage des ASB Kreisverbandes Torgau-Oschatz hilft ihnen weiter: www.asb-to.de


Anleitung

Die fachliche Anleitung der Freiwilligen erfolgt über die Einsatzstelle. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg.


Arbeitslosengeld

Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.


Arbeitskleidung

Schutzbekleidung wird entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dienstbekleidung wird nicht gestellt.


Arbeitsmarktneutralität

Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.


Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.


Ausländische Freiwillige

Selbstverständlich ist die Beteiligung von Freiwilligen aus dem Ausland im Bundesfreiwilligendienst möglich. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich.

Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).


Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an den ASB Kreisverband Torgau-Oschatz e.V., Platz am Mühltor 6a, 04880 Dommitzsch Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.


Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen gleich. Richten Sie sich bitte an die gewünschte Einsatzstelle.

Dauer

Der BFD wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monaten, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann.

Einsatzstelle

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u.a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Einsatzstellen sind beim ASB Torgau-Oschatz zum Beispiel Altenheime, Schulhorte, Kindertagesstätten, das Mehrgenerationenhaus, Freizeittreffs und der Seniorenfahrdienst.


Einsatzzeit

Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelung). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.

Fahrtkosten

Es besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder ÖPNV-Ticket vorzusehen.
Ermäßigungen im Sraßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie im Jugendfreiwilligendienst auch im Bundesfreiwilligendienst.


Familienversicherung

Siehe K wie Krankenversicherung.

Gesetz

Gesetzliche Grundlagen für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Kindergeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist – anders als FSJ und FÖJ – kein Tatbestand, der für sich alleine eine Kindergeldberechtigung auslöst. Es kann dennoch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen:

  • bei Freiwilligen unter 18 Jahren (§ 32 Absatz 3 EStG)
  • bei Freiwilligen zwischen 18 und 25 Jahren, wenn die Erziehungsberechtigten aus anderem – in § 32 Absatz 4 EStG geregelten – Grund kindergeldberechtigt sind, z.B. weil der oder die Freiwillige eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Absatz 4 Ziffer 2c EStG)


Krankenversicherung

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiteren Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem BFD geklärt werden.


Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.


Kündigung

Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

Leistungen

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

Nebentätigkeit

Der Bundesfreiwilligendienst wird auch von „Älteren“ im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb genehmigt werden.

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe unter S wie Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.
Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen.


Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

gesetzliche Rentenversicherung

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von 1/3, ½ oder 2/3 der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner. Keine Beitragspflicht entsteht, weil dann Versicherungsfreiheit vorliegt, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – beziehen.
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienst 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.


Sozialversicherungsbeiträge

Teilnahmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.


Studium

Universitäten und Hochschulen können u.U. Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD – Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Taschengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2011) die Höchstgrenze von 330 Euro monatlich (6% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.


Träger

Träger des Bundesfreiwilligendienstes beim ASB ist der ASB Bundesverband Deutschland e.V. in Köln.

Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.


Unterkunft

Wird vom ASB Kreisverband Torgau-Oschatz e.V. nicht gestellt.


Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage. Dauert der BFD weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Vereinbarung

Das Bundesamt und die/der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der Vertragsabschluss erfolgt über die Einsatzstelle.


Verpflegung

Siehe unter L wie Leistungen.

Waisenrente

Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Zentralstelle

Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken.
Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und der Einsatzstelle sowie dessen Träger.


Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierte Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.


Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung

Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigen Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des BMAS wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträgers stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

Wenn Sie mehr Informationen oder Hilfe zu m Bundesfreiwilligendienst wünschen, können Sie uns eine Email schicken oder uns per Telefon / Fax erreichen.
 

Adresse:
Arbeiter-Samariter-Bund
Kreisverband Torgau-Oschatz e.V.
Platz am Mühltor 6a
04880 Dommitzsch

Ansprechpartner: Herr Thomas Reichel

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Fax: 03 42 23 / 43 43 98

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Kontaktadresse:

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Platz am Mühltor 6a
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